Diskussion um den § 218 Strafgesetzbuch

Gehört der Schwangerschaftsabbruch ins Strafgesetzbuch oder nicht? In dieser Debatte gibt es unterschiedliche Positionen. Foto: Ramdlon / Pixabay.

Was es mit den geplanten Änderungen zum Schwangerschaftsabbruch auf sich hat

Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ So heißt es im Paragrafen 218 des Strafgesetzbuches.

Im nachfolgenden Paragrafen 218a werden dann die Fälle des straflosen Schwangerschaftsabbruchs erläutert, primär der Abbruch in den ersten zwölf Wochen nachdem frau sich hat beraten lassen.

Und doch, das moralische Urteil der Gesellschaft, zumindest des Gesetzes ist deutlich spürbar: Der Abbruch ist in erster Linie eine verwerfliche Tat, die verboten gehört.

Ändern möchte dies nun die Ampelfraktion, allen voran die grüne Familienministerin Lisa Paus. Zur Diskussion steht unter anderem, ob das Strafgesetzbuch überhaupt der richtige Ort für dieses Thema sei.

Um den Überblick zu bewahren, gibt es hier drei grundsätzliche Ansichten in einer kurzen Vorstellung. Die Aufzählung ist keinesfalls abschließend zu verstehen.

I.Deutscher Juristinnenbund e.V.

Der djb setzt sich für eine Streichung der Strafbarkeit selbstbestimmter Schwangerschaftsabbrüche ein. Abbrüche sollen bis zum Zeitpunkt der Überlebensfähigkeit des Fötus (22. bis 25. Schwangerschaftswoche) erfolgen können. Für Ärzt:innen können berufsrechtliche Konsequenzen drohen, falls danach noch ein Abbruch vorgenommen wird, nicht für die Schwangere selbst. Weiterhin solle der Staat stärker auf Prävention setzen.

II.Evangelische Kirche in Deutschland

Die EKD plädiert für eine Regelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts in den ersten zwölf Wochen. Die Verantwortung für den Schutz des Lebens müsse stärker gesellschaftlich verortet werden. Grundlegend für diese Sichtweise ist eine wachsende Schutzpflicht gegenüber dem Ungeborenen, parallel zu seiner Entwicklung. Eine Beratungspflicht soll weiterhin bestehen.

III.Deutsche Bischofskonferenz

Hier wird sich auf die Menschenwürde ab Beginn der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle als der „willkürärmste“ Zeitpunkt, so der Theologe Huber, berufen. Man sehe die aktuelle Gesetzeslage als Kompromiss an und möchte im Sinne der staatlichen und gesellschaftlichen Verantwortung daran festhalten.

Im Kern dieser Debatte steht vor allem die Frage, ab welchem Zeitpunkt wir Ungeborene rechtlich als Menschen betrachten, denn: Unser Grundgesetz kennt keine abgestuften Formen von Leben und Menschenrechten. Doch sollten wir mit fortschreitenden, wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht auch unsere Gesetze entsprechend dem aktuellen Stand der Zeit auslegen?

Zumindest sollte jeder für sich das Thema kritisch hinterfragen!

Vollständige Stellungnahmen:
djb: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-29?actbackPid=54&cHash=7a6d1b59677e4bfa6edb46d6c2533e7e
EKD: https://www.ekd.de/stellungnahme-zur-regelung-zum-schwangerschaftsabbruch-80903.htm
DBK: https://www.dbk.de/presse/aktuelles/meldung/zur-diskussion-um-eine-rechtliche-neuregelung-des-schwangerschaftsabbruchs

Von Alex Miko

Beitrag erstellt am: 17.12.2023 um 11:36 Uhr
Letzte Änderung am: 17.12.2023 um 11:36 Uhr

Über Alex Miko

... ist kreativ, begeisterungsfähig und überraschend. Er liebt den Winter und ist Patenonkel eines Ziegenbocks im Kölner Tierpark. Er kocht, backt, dekoriert und geht gerne einkaufen. Dafür mag er weder Fußball, noch Autos. Nebenbei studiert er noch Rechtswissenschaften.